Die Organe der IGGÖ
Der Präsident
Der Präsident der IGGÖ wird für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Er ist zugleich der Vorsitzender und hat die Leitung des Obersten Rates inne. Der Präsident vertritt die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich nach außen.
Präsident Mag. Ümit Vural
Der Schurarat
Der Schurarat ist das Legislativorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Er legt die Grundsätze und Leitlinien für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich fest. Er ist unter anderem für die Festlegung und nähere Ausgestaltung der Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (vgl. Artikel 2 Abs. 3) zuständig.
Die Mitglieder des Schurarates werden in den jeweiligen Kultusgemeinden und im Beirat zum Schurarat intern gewählt und entsprechend ihrer Größe in den Schurarat entsendet, wobei am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Generalsekretär. Scheidet ein Mitglied aus dem Schurarat aus, hat die jeweilige Kultusgemeinde oder der Beirat zum Schurarat, dem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Ersatzmitglied zu entsenden.
Die genaue Anzahl der zu entsendenden Mitglieder in den Schurarat hängt von der Mitgliederanzahl und der Anzahl an seit mindestens drei Jahren betriebenen – Moscheeeinrichtungen ab. Kultusgemeinden entsenden kraft ihrer Eigenschaft als Kultusgemeinde 4 Mitglieder. Zusätzlich entsenden sie bei Vorliegen von 10 Moscheeeinrichtungen und 500 Mitgliedern je 1 weiteres Mitglied.
Der Oberste Rat
Der Oberste Rat ist das oberste Verwaltungsorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Er fasst in allen Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse, kontrolliert deren ordnungsgemäße Umsetzung und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach außen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Der Mufti
Der Mufti der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird auf Vorschlag des Obersten Rates von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmäßigen Voraussetzungen besitzen. Dafür ist zumindest ein Abschluss einer Hochschule für islamische Studien oder eine Promovierung an einer traditionellen islamischen Gelehrtenstätte erforderlich.
Der Beratungsrat
Der Beratungsrat ist das Fachorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaften in Österreich) und für religiöse Angelegenheiten. Er besteht aus dem Mufti, je einem Vertreter der Kultusgemeinden und einem Vertreter des Beirates zum Schurarat. Er kann je nach Bedarf weitere Mitglieder aufnehmen, um der Vielfalt der Rechtsschulen gerecht zu werden.
Der Imame Rat
Der Imame Rat ist das Fachorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Gottesdienstlehre und Morallehre. Er besteht aus dem Mufti und den ersten Imamen der Religionsgemeinden.
Inhaltsbereich
Die Islamischen Religionsgemeinden
Bundesländervertretungen
Die Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind. Die Religionsgemeinden unterstehen bei der Vollziehung von Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dem Obersten Rat und sind an dessen Weisungen gebunden.
Vorsitzende
Die im Dezember 2019 neugewählten Vorsitzenden der Islamischen Religionsgemeinden sind:
IRG-Burgenland | Arefe Yildiz | arefe.yildiz@derislam.at |
IRG-Kärnten | Adnan Gobeljic | adnan.gobeljic@derislam.at |
IRG-Niederösterreich | Aziz Pek | aziz.pek@derislam.at |
IRG-Oberösterreich | Binur Mustafi | binur.mustafi@derislam.at |
IRG-Salzburg | Ridvan Tekir | ridvan.tekir@derislam.at |
IRG-Steiermark | Ibrahim Cikaric | ibrahim.cikaric@derislam.at |
IRG-Tirol | Ahmet Demir | ahmet.demir@derislam.at |
IRG-Vorarlberg | Elif Dagli | elif.dagli@derislam.at |
IRG-Wien | Ümit Vural | uemit.vural@derislam.at |
Innere Organisation der IGGÖ
Kultusgemeinden
Kultusgemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.
Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Kultusgemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn sie zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügt.
Kultusgemeinden
Moscheegemeinden
Moscheegemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
Moscheegemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Moscheegemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn er zumindest eine Moscheeeinrichtung betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügt.
Moscheegemeinden
Fachvereine
Fachvereine sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.