Informationen zu finanziellen Unterstützungsmaßnahmen während der Corona-Krise

28.03.2020 | Coronakrise, News

Informationen zur Mietzinsreduktion (für KG/MG/Fachvereine)

Uns ist bekannt, dass viele Kultusgemeinden, deren Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden und Fachvereine derzeit finanzielle Einbußen hinnehmen müssen und daher ihre Kosten senken müssen. Eine Frage, die sich oft stellt ist folgende: Wenn durch die Corona-Krise das Geschäftslokal nicht mehr verwendet werden kann, hat der Mieter die Möglichkeit die Miete zu reduzieren?

Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht. Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann. Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher – je nach Grad der Einschränkung – eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das MRG anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden.

Es zeichnet sich also eine zumindest eine teilweise Mietfreistellung ab. Jedenfalls ist es allerdings wichtig mit Ihrem Vermieter in Kontakt zu treten und eine gütliche Einigung zu suchen. Das Musterschreiben für die Mietszinsreduktion finden Sie hier.

Informationen zur Kurzarbeit (für KG/MG/Fachvereine)

Neben den bereits angesprochenen Zahlungen für Miete, stellen die Kosten für Mitarbeiter eine große Hürde dar. Es stellen sich daher viele von Ihnen die Frage, ob das Covid-19 Kurzarbeitsmodell für eine Kultusgemeinde, Moscheegemeinde oder einen Fachverein in Frage kommen könnte. Eine definitive Antwort darauf können wir leider nicht geben, da es nahezu täglich Änderungen der Voraussetzungen gibt. Wir gehen derzeit jedoch davon aus, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie eben Kultusgemeinden, Moscheegemeinden oder Fachvereine, nicht von dem Zugang zu Covid-19 Kurzarbeit ausgenommen sind und daher einen Antrag auf Kurzarbeit stellen können. Sollte dies bei Ihnen nötig sein, um Kündigungen zu verhindern, empfehlen wir dies. Wichtig ist jedoch, dass die tatsächliche Arbeitszeit auch Berücksichtigung findet.

Sollte also jemand derzeit nur auf 50% seines Arbeitspensums kommen, so ist auch nur eine 50%-ige Kurzarbeit zu beantragen.

Nähere Informationen zur Kurzarbeitsregelung finden Sie auf der Webseite der Arbeiterkammer.

Share This