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Frau im Islam

  • Dienstag 20 September 2011

    Zum Fall Safiya Husseinis in Nigeria

    Das Opfer darf nicht zur Täterin werden

    Gedanken zum Fall „Safiya Hussein“

    Mit Erleichterung nehmen wir die Freisprechung Safiya Husseinis auf. Verständlicherweise ist ihr Fall auf große Anteilnahme aus allen Richtungen gestoßen. Die Diskussion um die Praxis der Rechtsprechung in Teilen Nigerias geht weiter, wobei man sich wünschen würde detailliertere Informationen zu erhalten, denn was sich hier unter dem Stichwort „Scharia“ abgespielt haben soll, ist auch theologisch für uns nicht nachvollziehbar.

    Immer wieder kann man sich fragen, wie in Ländern, die von sich sagen, die Scharia eingeführt zu haben, vor allem Fälle in der Art Safiya Husseinis traurige Schlagzeilen machen. Will man etwa eine islamische Ausrichtung mittels Durchsetzung harter Strafen, die unter fragwürdigen Umständen verhängt werden, der Weltöffentlichkeit präsentieren? Was hören wir dagegen von positiven Maßnahmen wie der Anhebung des Bildungsstandards, Betonung der Frauenrechte, Bemühung um einen Ausgleich sozialer Missverhältnisse oder Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, die islamisches Programm der Scharia sind?

    Nicht nur auf diesen Fall bezogen erscheint es sinnvoll auf wesentliche Punkte aus islamischer Sichtweise zu sprechen zu kommen.

    Das Opfer darf nicht zum Täter abgestempelt werden

    Im Islam sollte selbstverständlich dem Opfer eines Verbrechens jeglicher Schutz zuteil werden. Einer Frau, die mit dem traumatischen Erlebnis einer Vergewaltigung leben muss, gebührt Hilfe und Verständnis. Ihr ist Zwang angetan worden. Das islamische Prinzip jedes Tun unter Zwang nie als Verfehlung zu betrachten, sollte ihr psychologisch einen Weg weisen sich weiterhin mit sich selbst im reinen zu fühlen. Auch die Gesellschaft ist aufgefordert sie mit jeglichem Respekt zu behandeln. Umgekehrt sind die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Eine andere Vorgehensweise könnte die Gefahr in sich bergen, dass Frauen den Gang zum Richter scheuten und dies wieder Auswirkungen auf die Zahl sexueller Übergriffe hätte.

    Selbstverständlich wäre es auch unvertretbar, wenn erst juristische Finten einem Menschen zu seinem Recht verhelfen und die ehrliche Aussage Probleme einträgt. Dann kann wohl nicht von „Wahrheitsfindung“ gesprochen werden, wobei Wahrheit ein entscheidendes ethisches Ideal des Islam ist.

    Scharia ist nicht gleich Strafgesetzgebung

    Die Scharia gründet sich auf den Koran und die Sunna, d.h. die vorbildliche Lebensweise des Propheten Muhammad, aus deren Ableitungen die Muslime durch ihre Gelehrten Schlüsse auf die Lebensweise ziehen. In erster Linie geht es um ethische Richtlinien und Erläuterungen zu gottesdienstlichen Handlungen wie dem Gebet. Als umfassendes Gebilde spricht die Scharia sehr konkret soziale Fragen an, wie etwa die persönliche Grundsicherung durch die Zakat, die sozial-religiöse Pflichtabgabe, und erklärt detailliert den Modus der Verteilung.

    Das Strafrecht macht nur einen Bruchteil der Scharia aus. Namhafte islamische Theologen betonen, dass die Einführung der darin formulierten Strafen eine höchst entwickelte, geradezu „ideale“ islamische Gesellschaft zur Bedingung hat. Sie sollen der allerletzte Schritt bei der Ausbildung einer am Islam orientierten Gesellschaft sein. So wie die Strafen bei Diebstahl historisch schon ausgesetzt waren, weil eine allgemeine Hungersnot und soziales Elend herrschten, wäre es widersinnig in einer desolaten, verarmten und großteils ungebildeten Gesellschaft diese Strafen einzuführen.

    Eine ganze Reihe von rechtswissenschaftlichen Instrumenten vom Analogieschluss bis zum Idschtihad, dem Prinzip der freien Meinungsbildung innerhalb des Gefüges der Religion, sucht die Flexibilität für sich wandelnde Verhältnisse zu garantieren. Die Basis der Religion ist nach muslimischem Verständnis unverrückbar. Doch sollten Zeit, Ort und handelnde Personen bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens, einer Fatwa, vom Gelehrten berücksichtigt werden.

    Der Richter möge beim Freisprechen irren, nicht im Strafen

    Leben stellt im Islam ein so hohes Gut dar, dass ihm allerhöchster Schutz gebührt. Aus diesem Geist heraus wäre ein leichtfertiger Umgang mit der Verhängung der Todesstrafe dem Islam widersprechend. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Betonung der Rechte des Verbrechensopfers bei der Urteilsfindung Hinterbliebene eines Mordopfers oder Betroffene bei Fällen von Körperverletzung einbezogen werden und verzeihen können – „Wer dies aber mildtätig vergibt, dem soll das eine Sühne sein.“ (Koran 5/45). Der Täter geht dann frei. Erst kürzlich wurde davon berichtet, wie einem Delinquenten durch den Einspruch der Eltern des Mordopfers das Leben geschenkt wurde.

    Die Gelehrten stimmen darin überein, dass die Androhung der Todesstrafe im Islam vor allem dazu dient, verwerfliche Taten als solche klar vor Augen zu führen und in Konsequenz von solchem Tun weiten Abstand zu nehmen.
    Wollte man einen Fall außerehelichen Verkehrs vor ein islamisches Gericht bringen, so wären vier Augenzeugen nötig, die den Akt als solchen gesehen haben müssten – eigentlich unmöglich. Bekannt ist ein Vorfall, wo die Zeugen befragt wurden, ob sie denn einen Faden zwischen den Leibern durchgezogen hätten und so die Verhandlung nicht mit einem Todesurteil endete.
    Dass ein uneheliches Kind als Beweis außerehelichen Verkehrs herangezogen würde, ist uns unbekannt.

    Die beiden einzigen Fälle von vollzogenen Hinrichtungen wegen „Zina“ aus der frühen Zeit des Islam gehen auf Selbstanzeige zurück. Und selbst hier ist überliefert, dass der Prophet Muhammad sich mehrmals abwandte, um zu zeigen, dass er dieses Geständnis gar nicht hören wolle. In einem der Fälle ging die involvierte Frau straffrei aus, weil sie unter Eid ihre Unschuld beteuerte und dies dem Gericht zur Beurteilung völlig genügte.

    Eine fälschliche Beschuldigung stellt im Islam ein ernstzunehmendes Delikt dar, da rufschädigende schlechte Nachrede unbedingt zu verurteilen ist.

    Schließlich sei an die Aussage des Propheten Muhammad erinnert, der Richter dahingehend ermahnte, sich lieber beim Freisprechen zu irren als beim Bestrafen.
    In der 5. Sure des Koran lesen wir im Zusammenhang mit strafrechtlichen Bestimmungen: „Wer aber nach seiner Sünde umkehrt und sich bessert, siehe, zu dem kehrt sich auch Allah; siehe, Allah ist verzeihend, barmherzig.“

    Wien, März 2002
    Carla Amina Baghajati
    Medienreferentin

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