Kultusumlageordnung
Kultusumlageordnung
§ 1
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich erhebt Kultusumlagen (Mitgliedsbeiträge) gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Verf. IGGiÖ).
§ 2
Mitgliedsbeitragspflichtig sind ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit Angehörige der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die Mitglieder einer Islamischen Religionsgemeinde gemäß Art. 16 Verf. IGGIÖ sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Jänner des dem Eintritt der Beitragspflicht folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Beitragspflicht endet am letzten Tag des Jahres in das
a) der Tod des Beitragspflichtigen,
b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich, oder
c) der Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 Verf. IGGiÖ fällt.
§ 4
(1) Die Höhe des einheitlichen jährlichen Mitgliedsbeitrages darf Euro 60,00 pro Zahlungspflichtigen und Jahr nicht übersteigen. Die Beitragshöhe beschließt gemäß Art. 13 Verf. IGGiÖ der Oberste Rat. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der Genehmigung des/der Bundesministers/in für Unterricht, Kunst und Kultur (Art. 13 Abs. 4 Verf. IGGiÖ).
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist von Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in voller Höhe zu leisten. Für 14- bis 16-jährige Mitglieder beträgt der Mitgliedsbeitrag gemäß Art. 16 Abs. 3 Z 2 Verf. IGGiÖ nur die Hälfte dieses Betrages.(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Laufe des Monates Jänner im Vorhinein zu entrichten.
(4) Über die Anrechenbarkeit von freiwilligen Spenden auf den Mitgliedsbeitrag entscheidet das gemäß § 7 zuständige Organ.
§ 5
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen wie:
a) vollständige Invalidität mit Ausfall des Einkommens
b) Arbeitslosigkeit über einen längeren Zeitrahmen (über ein Jahr)
c) Bezug von Notstandshilfe kann über begründetes und entsprechend belegtes Ansuchen (Invaliditätsnachweis, Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) der Mitgliedsbeitrag durch das gemäß § 7 zuständige Organ ermäßigt werden.
(2) Über begründetes Ansuchen kann die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages durch das gemäß § 7 zuständige Organ gestundet werden.
(3) Über die Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist der Zahlungspflichtige schriftlich nachweisbar zu informieren und auf die Berufungsmöglichkeit nach Art. 8 Verf. IGGiÖ hinzuweisen. (Berufung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung, schriftlich an den OR; ansonsten erwächst die Entscheidung des Gemeindeausschusses in Rechtskraft).
§ 6
(1) Zahlungen sind immer auf die älteste Schuld anzurechnen.
(2) Besteht ein Guthaben des Beitragspflichtigen, so ist es über Antrag zurückzuerstatten, soweit es nicht mit vor dem Antrag fälligen Beiträgen zu verrechnen ist.
§ 7
Gemäß Art. 27 Z 7 Verf. IGGiÖ ist in Angelegenheiten der Mitgliedsbeiträge der Gemeindeausschuss zuständig.
§ 8
Diese Kultusumlageordnung ist gemäß Art. 36 Z 18 Verf. IGGiÖ integrativer Teil der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und tritt gemeinsam mit dieser in Kraft.
Anas Schakfeh, Präsident der IGGiÖ
Fuat Sanac, Vorsitzender des Schurarates